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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 U 262/98
Verkündet am: 5. Oktober 1999
Vorinstanz: LG Hamburg Az.: 325 O 25/98
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, nach der am 22. September 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 6. Oktober 1998 (Az.: 325 O 25/98) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte wird durch dieses Urteil um 12.732,35 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. [...] Weiterlesen
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