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Reiseveranstalter: Inanspruchnahme der Insolvenzversicherung

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BGH
Az: IV ZR 275/03
Urteil vom 16.02.2005

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln – 24. Zivilkammer – vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung in Anspruch.

Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die Türkei bei einem Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM vor Reiseantritt bezahlt und vom Veranstalter einen den Anforderungen des § 651 k BGB entsprechenden Sicherungsschein der Beklagten erhalten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August 2001 durchgeführt. Nach ihrem Abschluß machte der Kläger Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29. Januar 2002 ein Versäumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. Bereits am 10. Januar 2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Unternehmen des Reiseveranstalters bestellt worden.

Deshalb verlangt der Kläger Deckung von der Beklagten, allerdings nur in Höhe des Preises, den er für die Reise bezahlt hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 651 k BGB nicht, daß vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln erfaßt seien. Auch Art. 7 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, fordere lediglich, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt würden. Ein Insolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer vor Eintritt der Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei dagegen nicht vorgesehen. Insofern stehe der Reisende nicht anders als jeder Gläubiger, der vorgeleistet habe und mit Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Gegenleistung aufgrund einer Insolvenz seines Schuldners ausfalle.

2. Demgegenüber geht die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. März 2001 (IV[…]


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