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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseveranstalterhaftung: Haftung für höhere Gewalt

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Landgericht Kleve
AZ.: 6 S 305/99
Urteil vom 25.02.2005

Leitsatz:
Das Risiko, vertragliche Hauptpflichten infolge von Beeinträchtigungen durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt, (hier tropischer Wirbelsturm in der Dominikanischen Republik) nicht erbringen zu können trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651 c BGB der Reiseveranstalter.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.504,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg; die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 2.504,80 DM zu erstatten, weil der Wert der von ihr erbrachten Reiseleistung ab Einsetzen des Hurrikans George] am 22. September 1998 auf Null gemindert war und das Risiko höherer Gewalt von der Beklagten zu tragen ist, §§ 651 d Abs. 1, 472, 812 BGB. Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Reise der Klägerin in die Dominikanische Republik im September/Oktober 1998 ab dem 4. Reisetag, dem 22. September 1998, infolge eines tropischen Wirbelsturms erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe nach Eintreffen des Sturms in der Nacht vom 22. auf den 23. September 1998 zunächst eine Nacht und einen Tag in der Badewanne ihres Hotelzimmers verbringen müssen, weil der Sturm erhebliche Schäden im Hotel angerichtet habe und ihr Zimmer überschwemmt gewesen sei. Gemeinsam mit ihrem Begleiter habe sie sich 2 Tage lang von insgesamt 3 Brötchen, etwas Fleisch und Käse sowie 2 Eiern ernähren müssen. Nach Abklingen des Sturms sei der Garten der Hotelanlage verwüstet gewesen; im Hotel selbst seien mehrere Dächer abgedeckt gewesen. Bis zum Reiseende am 03. Oktober 1998 seien die Möbel in ihrem Zimmer infolge […]


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