AMTSGERICHT DUISBURG
Az.: 49 C 3512/01
Urteil vom 05.11.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a Abs. 2 ZPO am 5. November 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinem Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM 542,00 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reiseversicherungsvertrag.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ausreichend dargelegt hat, in welchem Umfang Frau in den Reiseversicherungsvertrag als versicherte Person miteinbezogen worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen, dass hinsichtlich der mitversicherten Frau der Versicherungsfall eingetreten ist, der den Ersatz der Stornogebühren rechtfertigt.
Insoweit hat die Klägerin weder vor dem Prozess gegenüber der Beklagten noch im Prozess gegenüber dem Gericht hinreichend vorgetragen, dass Frau so schwer erkrankt ist, dass ein Reiseantritt am 10.04.2001 nicht möglich war. Soweit sie sich auf das vorgelegte „Ärztliche Attest“ vom 29.03.2001 beruft, ist dies zum Nachweis eines Versicherungsfalls nicht ausreichend. Diesbezüglich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das „Attest“ vom 29.03.2001 weder über den Beginn noch die Art und die Schwere der Erkrankung Auskunft gibt. Ohne diese Angaben ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der ausstellende Arzt schon am 29.03.2001 hat entscheiden können, dass Frau 12 Tage später „immer noch“ so schwer erkrankt hätte sein sollen, dass sie die Reise nicht hätte antreten können. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darauf an, ob ein Versicherungssachbearbeiter in der Lage ist, die Richtigkeit eines ärztlichen Attestes zu überprüfen. Jedenfalls ist für diesen ebenso wie für das Gericht als medizinischen Laien ohne weiteres feststellbar, dass das vorgelegte Attest nicht einmal ansatzweise eine Begründung für die vom Arzt getroffene Feststellung beinhaltet und daher von jedem Laien al[…]