OLG Hamm
Az.: 6 U 29/99
Verkündet am 28. Oktober 1999
Vorinstanz: LG Münster – Az.:12 O 368/98
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
GRUND- UND TEILURTEIL
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1999 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den, Kläger 619,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 13.11.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.
3. Die Klage ist, soweit sie auf die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages gerichtet ist, bei Mitberücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers im Umfang von 1/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.
4. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
I.
Am 13.11.1997 gegen 18.00 Uhr stürzte der damals 71 Jahre alte Kläger in einer Gaststätte der Beklagten in und verletzte sich schwer. Er begehrt nunmehr Schadensersatzzahlung und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Die Gaststätte ist ganzjährig durch Reisebusunternehmen ausgebucht für ca. 500 Personen wöchentlich. Der unternimmt seit vielen Jahren mit vornehmlich – älteren Mitbürgern – Tagesausflüge zu dieser Gaststädte.
Eine solche Reisegruppe, der der Kläger angehörte, nutzte am Unfalltag einen vom Schankraum getrennten Veranstaltungssaal. Um die nur vom Schankraum aus[…]