LG Heidelberg
Az.: 2 S 10/11
Urteil vom 11.08.2011
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2011 – Az.: 30 C 332/10 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Die Parteien streiten um Kosten, die dem Kläger durch die Stornierung einer Reise entstanden sind. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 06.03.2010 eine Flugpauschalreise nach Fuerteventura zum Gesamtpreis von 2.658,00 € gebucht. Hierin war auch eine Reiserücktrittskostenversicherung für 92,00 € enthalten. Bereits am 06.10.2009 wurde beim Kläger Leberkrebs diagnostiziert, weswegen er auf eine Organspende angewiesen war. Am 31.03.2010 wurde dem Kläger eine Lebertransplantation angeboten, die noch am selben Tag durchgeführt wurde. Am 01.04.2010 stornierte die Ehefrau des Klägers daraufhin die geplante Reise. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurden für die Stornierung der Reise 606,00 € in Rechnung gestellt
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 606,00 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten antragsgemäß durch Urteil vom 15.02.2011 verurteilt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts.
Sie macht geltend, in der Organtransplantation sei kein Versicherungsfall zu sehen. Diese sei insbesondere keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne von A § 2 Ziffer 1 lit. a) der Besonderen Versicherungsbedingungen. Das Amtsgericht habe die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Reisekrankenversicherung in D § 4 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen angewendet.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Heidelbe[…]