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Strand – zu große Entfernung – Reisepreisminderung

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Landgericht Frankfurt am Main
Az: 2/24 S 373/01
Urteil verkündet am: 13.06.2002

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main, 24. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe, Az.: 2 C 1902/01-15 – wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 245,22 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § l DÜG seit dem 11.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87% und die Beklagte 13 % zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch überwiegenden Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Kläger von der Beklagten nicht die Rückzahlung des für einen Hotelwechsel gezahlten Aufpreis in Höhe von 3.571,36 DM verlangen.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Mangel der Reiseleistung der Beklagten hier darin liegt, dass die dem Kläger zur Verfügung gestellte Unterkunft ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine zu große Entfernung zu dem Strand aufwies. Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht weitere Mängel nicht feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, das sich die Kammer gemäß § 543 Abs. l ZPO a.F. insoweit zu eigen macht, verwiesen.
Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Amtsgerichts bleibt die Kammer aber bei ihrer ständigen Rechtsprechung, dass Abhilfe durch Umzug in ein anderes Hotel nur dann vom Reiseveranstalter verlangt werden kann, wenn Mängel in einem Maße vorliegen, die zu einer Kündigung des Reisevertrags bzw. zu einer Selbstabhilfe iSd § 651 c Abs. 3 BGB berechtigen würden, also mindestens in einem Gesamtgewicht von 20 %.
Diese ständige Rechtsprechung der Kammer hat ihre innere Berechtigung darin, dass Fälle, in denen d[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/strand.htm

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