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Reisevertrags-AGB: Leistungsstörung bei Fremdleistungen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az: X ZR 244/02
Urteil vom 30.09.2003

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel 9.4.5. zurückgewiesen worden ist.

Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

9.4.5. Gewährleistung/Haftung

Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

„9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. …“

„9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung aus[…]


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