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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schiffsreise – Minderung wegen Musikgeräusche

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AG Rostock
Az: 48 C 303/09
Urteil vom 12.03.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Kläger nahmen an der Jungfernfahrt der A. der Beklagten in der Zeit vom 22.03.2009 bis 05.04.2009 teil. Die Kläger hatten eine Balkonkabine auf Deck 9 gemietet. Hierüber befindet sich eine sog. Raucherbar, in welcher Musik gespielt wird. Auf Deck 9 hatten ebenfalls Freunde der Kläger eine Kabine gemietet. Am ersten Reisetag gegen 23.30 Uhr wandten sich die Kläger wegen überlauter Musikgeräusche an eine Rezeptionsmitarbeiterin der Beklagten. Insoweit wird auf die Anlage zur Gästeanmeldung (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Hieraufhin wurde die Musik gegen 24.00 Uhr abgestellt. Am 23.03.2009 dauerten die Musikgeräusche wiederum bis zum 24.00 Uhr an. Am 24.03.2009 betraten die Kläger die Kabine um 0.15 Uhr. Die Musik dauerte noch bis 0.30 Uhr. Am 25.03.2009 bot die Beklagte den Klägern einen Kabinentausch in eine Balkonkabine auf Deck 8 an. Insoweit wird wegen der Einzelheiten wiederum auf die Anlage zur Gästeanmeldung (Bl. 11 d.A.) sowie das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2009 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Die Kläger erklärten sich mit dem Kabinentausch einverstanden, der noch am selben Tag zügig vollzogen wurde. Insoweit wird auf das Schreiben der Kläger vom 21.04.2009 (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen.
Nachfolgend erstattete die Beklagte den Klägern den sich aus dem Kategoriewechsel ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 235,70 Euro. Insoweit wird auf die Rechnung der Beklagten (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen. Zudem leistete die Beklagte an die Kläger eine Zahlung von EUR 430,00. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 30.06.2009 (Bl. 16 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 31.08.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab (Bl. 20 d.A.).
Die Kläger verweisen auf die gemeinsam mit ihren Freunden sorgsam durchgeführte Planung der Reise. Sie behaupten, die dargestellten Umstände hätten ihre Urlaubsfreude erheblic[…]


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