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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseveranstalter – Verkehrssicherungspflicht auf Einrichtungen des Vertragshotels

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: X ZR 142/05
Urteil vom 18.07.2006
Vorinstanzen:
LG Köln, Az.: 8 O 264/04, Urteil vom 17.03.2005
OLG Köln, Az.: 16 U 25/05, Urteil vom 12.09.2005

Leitsätze:
Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.

In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Klägerin zu 1, die eigene Ansprüche und abgetretene Ansprüche ihres Ehemanns geltend macht, und ihre beiden minderjährigen Söhne begehren von der beklagten Reiseveranstalterin wegen des Unfalltodes des dritten Sohns des Ehepaares und Bruders der Kläger zu 2 und 3 Schadensersatz und Schmerzensgeld für ihre psychischen Beeinträchtigungen.
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, und die drei Kinder – die am 6. April 1990 geborenen Zwillinge P. und E. und den ein Jahr älteren T. – im Januar 2001 bei der Beklagten, die die Firma … Reisen betreibt, eine Pauschalreise in ein auf der griechischen Halbinsel … gelegenes Hotel vom 26. Juli bis 9. August 2001 zum Preis von 6.927,– DM.
Inmitten des Hotelkomplexes befand sich eine große Wasserrutsche, die in der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten nicht erwähnt war.
Der Hotelier hatte sie erst nach der im Januar 2001 erfolgten Fertigstellung des Katalogs errichtet und zu Beginn der Saison in Betrieb genommen. Die Wasserrutsche war von einem niedrigen Gitterzaun umgeben. Der Zugang erfolgte über eine ansteigende Rampe, die auf eine 9 m hoch gelegene Plattform führte, wo ein Hotelangestellter das vom Hotelier erhobene Benutzungsentgelt von umgerechnet 9,– € pro Tag kassierte bzw. kontro[…]


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