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Reisevertrag – medizinische Hilfe und Versprechen im Reisevertrag

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LG Celle
Az.: 11 U 114/03
Urteil vom 11.12.2003
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 19 O 1/02

Leitsatz:
1. Ein höherer Standard als der in dem jeweiligen Reiseland übliche wird – wenn es nicht ausdrücklich reisevertraglich versprochen ist – regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer Hilfe nicht geschuldet.
2. Bietet ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem Katalog an, gehört die etwaige Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall nicht zum Umfang des Reisevertrages.

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in nämlicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Reiseveranstalters (Beklagte zu 1) und des von diesem in Form einer deutschen GmbH unterhaltenen ClubUnternehmens (Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Haftung hinsichtlich zukünftiger Schäden, die der Kläger als Reisender im Juni 2001 während der Dauer eines ClubUrlaubes am Roten Meer in
Ägypten erlitten haben will.

Der Kläger hat behauptet, dadurch verletzt worden zu sein, dass er während des ClubUrlaubes von dem dortigen, ihm als ClubArzt vorgestellten Herrn ####### rektal intern untersucht worden sei, wobei ein blaues Kunststoffteil, wohl ein Teil eines Fingerlings, in seinem Darm zurückgeblieben sei, was dazu geführt habe, dass er nach Rückkehr nach Deutschland wegen einer Darmperforation an der Stelle, wo der Fingerling zurückgeblieben sei, umgehend habe operiert werden müssen. Während der Operation sei ein Abszess eröffnet worden, aus dem etwa 1 l Eiter ausgetreten sei.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hafteten sowohl vertraglich als auch deliktisch für den anfängerhaften Kunstfehl[…]


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