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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld nach Unfall auf Riesenrutsche

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 2 U 21/02
Urteil vom 27.03.2002

Anmerkung des Bearbeiters
Urteil zu den Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht eines Vergnügungsparkbetreibers. Welche Verkehrssicherungspflichten müssen in Bezug auf eine Riesenrutsche von zehn Metern Höhe und sechs parallel laufenden Bahnen eingehalten werden?
Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.519,77 € nebst 4 % Zinsen auf 18.285,60 € ab dem 17. November 1997 und auf 234,17 € ab dem 4. August 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 1. Mai 1997 verpflichtet ist, sofern diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 46 % und die Beklagte 64 %. Die Klägerin trägt ferner 46 % der Kosten des Streithelfers; im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Von den Kosten des 2. Rechtszugs tragen die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit leistet.
Der Streitwert für den 2. Rechtszug beträg[…]


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