LG Stralsund
Az: 6 O 245/11
Beschluss vom 29.09.2011
Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig. Es verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Rostock.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren ist mit Beschluss vom 30.08.2011 (Bd. II Bl. 205 f. d.A.) durch Abtrennung aus dem Verfahren 6 O 59/11 hervorgegangen. Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine gewerbliche Tourismuszentrale betreibt, ihren Sitz in K. und damit im Landgerichtsbezirk Rostock hat und im Ursprungsverfahren 6 O 59/11 zwischenzeitlich Beklagte zu 2) war, u.a. auf Reisepreisrückzahlung und Ersatz für „entgangene Urlaubsfreuden“ in einem Umfang von insgesamt 7.515,00 Euro in Anspruch. Dem liegt ein Ferienaufenthalt des Klägers und weiterer Reiseteilnehmer in einer Unterkunft im Sommer 2010 in N. im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu Grunde. Die hiesige Beklagte war jedenfalls nicht selbst Vermieter des Domizils. Dies war vielmehr der Beklagte bzw. zeitweilige Beklagte zu 1) des Ursprungsverfahrens 6 O 59/11. Der Kläger macht geltend, er habe die Unterkunft „über“ die hiesige Beklagte gebucht. Diese sei als Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsrechts anzusehen, jedenfalls im Wege einer Analogie. Die Beklagte macht geltend, nicht Reiseveranstalter zu sein, sondern lediglich als Vertreter des Vermieters aufgetreten zu sein. Allenfalls sei eine „N. i. M. GbR“ – die auf der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist – als Reiseveranstalter anzusehen.
Das Gericht hat bereits im oben genannten Abtrennungsbeschluss im Ursprungsverfahren vom 30.08.2011 darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund nicht gegeben ist. Hierauf hat das Gericht mit Hinweis vom 12.09.2011 in vorliegendem Verfahren Bezug genommen und dem Kläger nahegelegt, Verweisung an das Landgericht Rostock zu beantragen (vgl. Bd. II Bl. 209, 209-Rs., 214 f. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.09.2011 (Bd. II Bl. 247 d.A.) entsprechend Verweisung an das Landgericht Rostock beantragt. Die Beklagte hat sich zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit nicht erklärt.
II.
Das Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig.
Demgemäß war der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 Abs. 1 […]