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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 113 C 16536/97
Verkündet am 19.02.1998
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.2.98 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1200,00 abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Reisekrankenversicherung Behandlungskosten geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre, aufgrund des Versicherungsvertrages einen Betrag in Höhe von DM 5.175,— für Behandlungen in einen! Krankenhaus in Lwiw in der Ukraine im August l996 zu [...] Weiterlesen
“Reisekrankenversicherung zahlt nur bei Vorlage der Originalrechnung!”