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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisevertrag: Kündigung wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt (zB Hurrikanwarnung)

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: X ZR 147/01
Verkündet am: 15.10.2002
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main –LG Frankfurt am Main

Leitsatz:
Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin buchte für sich und drei Angehörige, die ihre Ansprüche an sie abgetreten haben, bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, für die Zeit vom 21. September bis 6. Oktober 1998 eine Flugpauschalreise in eine Ferienanlage in der Dominikanischen Republik; die Gesamtreisekosten beliefen sich je Person auf 2.970,– DM. Die Ferienanlage war bei Eintreffen der Reiseteilnehmer am 21. September 1998 gegen 18 Uhr bereits auf den erwarteten Hurrikan „Georges“ vorbereitet. Dieser erreichte in der Nacht die Anlage und zerstörte diese weitgehend. Am 24. September 1998 wurden die Klägerin und die anderen Reiseteilnehmer zu einem Hotel im Norden des Landes gebracht. Nachdem die Klägerin mehrmals bei der Reiseleitung vorstellig geworden war, wurden sie und ihre Angehörigen am 30. September 1998 nach Deutschland zurückgebracht. Die Beklagte hat außergerichtlich einen Betrag von 2.305,– DM an die Klägerin erstattet.
Die Klägerin hat die Rückzahlung des gesamten Reisepreises für die vier Reiseteilnehmer abzüglich der erstatteten Beträge, insgesamt in Höhe von 9.575,- DM sowie weitere 4.000,– DM, jeweils nebst Zinsen, als Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt. Sie hat vorgetragen, daß die Beklagte[…]


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