HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 U 262/98
Verkündet am: 5. Oktober 1999
Vorinstanz: LG Hamburg Az.: 325 O 25/98
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, nach der am 22. September 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 6. Oktober 1998 (Az.: 325 O 25/98) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte wird durch dieses Urteil um 12.732,35 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist jedoch noch das Folgende auszuführen: Für den Senat steht es aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Unfall sich nicht während eines gemeinsamen Tanzes der Parteien ereignet hat. Nach den Bekundungen der Zeugen H………. und von zur Mühlen hat die Klägerin sich ihre Verletzungen vielmehr dadurch zugezogen, daß der Beklagte sie schwungvoll auf die Tanzfläche gezogen hat und sie gemeinsam mit diesem im Verlauf dieses Bewegungsablaufes aus dem Fenster gestürzt ist.
Der Zeuge von zur Mühlen hat hierzu ausgesagt, daß der Beklagte auf die Klägerin zugestürzt und mit dieser auf die Tanzfläche gerannt sei. Er habe hierbei mehrere große Sätze, d.h. Sprünge gemacht. Der Beklagte müsse dann wohl das Gleichgewicht verloren haben und sei rückwärts aus dem geöffneten Fenster gefallen; hierbei habe er die Klägerin mit sich gezogen. Der ganze Vorgang habe sich in vielleicht zwei Sekunden abgespielt. Diese Aussage steht im Einklang mit der des Zeugen H…………, der bekundet hat, daß der Beklagte eilig auf ihn zugekommen sei und ihm die Klägerin aus dem Arm genommen habe. Als er sich umgeblickt habe, sei die Tanzfläche leer gewesen. Beide Zeugen haben ferner bekundet, daß die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, einen Widerspruch hie[…]