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AG Bingen – Az.: 22 C 225/11 – Beschluss vom 17.12.2012
Gründe
Das Gericht rät der Klägerin zu prüfen, ob die Klage nicht aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte.
Zwar beabsichtigt das Gericht nicht, sich der Ansicht des Landgerichts Arnsberg anzuschließen. Es sieht vielmehr die Verbindungsaufstellung in Verbindung mit dem Prüfprotokoll als ausreichend an zum Nachweis, dass die dort aufgeführten Verbindungen zustande gekommen sind. Die Verbindungsaufstellungen zu den Rechnungen vom 31.08.2009 und vom 30.09.2009 hat die beklagte Partei vorgelegt. Soweit die klagende Partei Rechte aus anderen Rechnungen herleiten will, mag sie die vollständigen Rechnungen vorlegen.
Auch sieht das Gericht keine Verletzung vorgerichtlicher Beratungspflichten auf Seiten der Fa. … GmbH. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind im Zusammenhang mit [...] Weiterlesen
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