LG Hamburg, Az.: 304 O 312/13, Urteil vom 14.03.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dass die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet.
Tatbestand
Ob der Kläger als Gewerbetreibender über die Internetplattform www.ebay.de mit Fahrzeug und Fahrzeugteilen handelt, ist zwischen den Parteien im Streit. Er macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem angeblich zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Kaufvertrag geltend.
Der Beklagte bot auf der vorgenannten Internetplattform am 11.12.2011 das Fahrzeug Audi A6 4f 2.0 TDI S6 170 PS Sport an und strich das Angebot am selben Tage (K 1). Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger als einziger Bieter einen Betrag von einem Euro geboten (K 2).
Am 12.12.2011 wurde das Fahrzeug erneut angeboten (K 3). Der Beklagte nahm sein Angebot am 14.12.2011 zurück. Zu dem Zeitpunkt betrug das tatsächliche Höchstgebot des Klägers 7110 € (K 4).
Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach ergebnislos auf, das Fahrzeug herauszugeben (K 5, K 6).
Unter dem 25.2.2012 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, bei Nichterfüllungsschaden in Höhe von 5.000 € zu zahlen (K 7).
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Angebote vom 11.12.2011 beziehungsweise 12.12.2011 nicht berechtigt zurücknehmen dürfen. Der Wert des Fahrzeuges betrage mindestens 12.000 €.
Mit der Klage verlange er ein Teilbetrag des ihm entstandenen Schadens.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2012 zuzüglich 198,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das angebotene Fahrzeug habe am 14.12.2011 gegen 17.20 Uhr in Hamburg einen Unfall erlitten. Der Reparaturaufwand betrage laut Gutachten 2.391,99 € netto (B 2). Er sei daher Zurücknahme seines Angebotes berechtigt gewesen.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieders[…]