Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Schadenshöhe bei mehrtägigem Zugänglichmachen eines Computerspiels

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg – Az.: 308 O 227/13 – Urteil vom 12.02.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Teilschadensersatz über € 1.000,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 911,80 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 946,90 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 5.672,40 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels in einem Filesharing-Netzwerk Schadensersatz, Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und Ersatz der Ermittlungskosten.

Symbolfoto: Von Marcos Mesa Sam Wordley /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Vertriebsrechte für das Computerspiel „D “ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese wurden ihr von ihrem Mutterkonzern, der Firma K M GmbH Ö , im Rahmen eines Intercompany-Vertrages übertragen. Lizenzgeberin der Firma K M GmbH Ö ist die Herstellerfirma C S C Ltd. Das Spiel wurde am 24.05.2011 erstveröffentlicht. Der Verkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt € 49,99. Aktuell wird das Spiel zum Preis von € 12,99 im Einzelhandel angeboten.

Der Beklagte bot im Zeitraum vom 06.06.2011 bis zum 01.07.2011 jedenfalls Fragmente des Computerspiels „D “ an 25 aufeinanderfolgenden Tagen zu mindestens 109 Zeitpunkten über den Internetanschluss seiner Bekannten B S unter Verwendung einer Tauschbörsensoftware (sog. P2P-Client) anderen Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes zum Download an. Dabei verwendete er die Tauschbörsensoftware (sog. P2P-Client) „u “, d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv