Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Fahrverbot und eine isolierte Sperrfrist sich rechtlich ausschließen, da sie gegensätzliche Annahmen über die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen treffen. In diesem Fall wurde das Fahrverbot daher aufgehoben und die Revision teilweise erfolgreich.
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✔ Kurz und knapp
Fahrverbot und isolierte Sperrfrist schließen sich gegenseitig aus, da ein Fahrverbot voraussetzt, dass der Täter nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.
Ein Fahrverbot neben einer Sperrfrist ist nur zulässig, wenn das Gericht dem Täter das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten oder bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnehmen will.
Im vorliegenden Fall lag keine solche Ausnahme vor, weshalb die Verhängung beider Maßnahmen nebeneinander einen Rechtsfehler darstellt.
Das Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird.
Die Revision des Angeklagten war im Übrigen unbegründet.
Der geringe Erfolg der Revision gibt keinen Anlass für eine Kostenreduzierung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.
Fahrverbot und Sperrfrist: OLG Hamm klärt rechtliche Fragestellungen
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