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eBay-Auktion – vorzeitige Beendigung  – Irrtumsanfechtung zwecks Vermeidung der Mängelhaftung

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OLG Düsseldorf, Az.: I-22 U 127/13, Urteil vom 14.03.2014

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das erst- und zweitinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Universal Fräs- und Bohrmaschine – Zug um Zug gegen Zahlung von 1.260,00 EUR – gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13, NSW BGB § 145; BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 mit Anm. Heckmann jurisPR-ITR 18/2011, Anm.3; BGH, Urteil vom 11.05.2011, VII ZR 289/09, BGHZ 189, 346; BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; OLG Düsseldorf, – Senat -, Urteil vom 11.10.2013, I-22 U 54/13, www.juris.de). Dies stellt die Berufung des Beklagten auch nicht in Frage.

Symbolfoto: Von Denys Prykhodov/Shutterstock.com

a. Indem der Beklagte die gebrauchte Maschine zu einem Startpreis von € 1,00 auf der Auktionsplattform von eBay zur Internetauktion einstellte, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtete, der innerhalb der angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgab (vgl. BGH, Urteile vom 08.01.2014 und vom 08.06.2011, a.a.O.).

b. Dieses Angebot des Beklagten hat der Kläger angenommen, da er bei Beendigung der Auktion das höchste Angebot in Höhe von 1.567,99 EUR abgegeben hatte (vgl. 23 GA).

2. Es ist unerheblich, dass die Auktion vorzeitig beendet wurde, de[…]


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