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Mittelgebühr für Verteidigung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

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Das Amtsgericht Leipzig entschied zugunsten des Verteidigers und hob den Kostenfestsetzungsbescheid der Bußgeldbehörde auf, da die Mittelgebühr von 598,67 Euro aufgrund des umfangreichen Einsatzes und der erfolgreichen Vermeidung eines Hauptverfahrens gerechtfertigt sei. Die Staatskasse muss die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen. Dieses Urteil sichert die Rechte des Verteidigers und sorgt für eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten im Kontext von Bußgeldverfahren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 227 OWi 953/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr für den Verteidiger anzusetzen.
Eine Herabsetzung der Mittelgebühr ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, z.B. bei sehr einfachen oder geringfügigen Verfahren.
Umfangreiches Vorbringen und die erfolgreiche Durchsetzung der Verfolgungsverjährung rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr.
Die Schwere des Verstoßes (hier: qualifizierter Rotlichtverstoß) und die möglichen Konsequenzen für den Betroffenen (Geldbuße, Fahrverbot, Punkte) sind bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers spielen bei der Gebührenbemessung grundsätzlich keine Rolle.
Die Mittelgebühr ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, zu bestimmen.


Anwaltskosten in Bußgeldverfahren: Gericht sichert Verteidigern gerechte Vergütung zu
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