Das Amtsgericht Leipzig entschied zugunsten des Verteidigers und hob den Kostenfestsetzungsbescheid der Bußgeldbehörde auf, da die Mittelgebühr von 598,67 Euro aufgrund des umfangreichen Einsatzes und der erfolgreichen Vermeidung eines Hauptverfahrens gerechtfertigt sei. Die Staatskasse muss die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen. Dieses Urteil sichert die Rechte des Verteidigers und sorgt für eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten im Kontext von Bußgeldverfahren.
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✔ Kurz und knapp
Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr für den Verteidiger anzusetzen.
Eine Herabsetzung der Mittelgebühr ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, z.B. bei sehr einfachen oder geringfügigen Verfahren.
Umfangreiches Vorbringen und die erfolgreiche Durchsetzung der Verfolgungsverjährung rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr.
Die Schwere des Verstoßes (hier: qualifizierter Rotlichtverstoß) und die möglichen Konsequenzen für den Betroffenen (Geldbuße, Fahrverbot, Punkte) sind bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers spielen bei der Gebührenbemessung grundsätzlich keine Rolle.
Die Mittelgebühr ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, zu bestimmen.
Anwaltskosten in Bußgeldverfahren: Gericht sichert Verteidigern gerechte Vergütung zu
Verkehrsrechtliche Verstöße wie zu schnelles Fahren, Rotlichtverstoße oder andere Regelverletzungen können für Autofahrer empfindliche Konsequenzen haben. Neben Bußgeldern und Fahrverboten kann auch ein Eintrag im Fahreignungsregister („Punkte“) drohen. In solchen Fällen ist oft die Vertretung durch einen Anwalt sinnvoll, um die rechtlichen Folgen abzumildern. Dabei stellt sich häufig die Frage, welche Anwaltskosten vom Betroffenen zu tragen sind. Oftmals sind die Gebühren Gegenstand kontroverser Diskussionen zwischen Anwälten und Behörden. Das vorliegende Urteil befasst sich eingehend mit der Problematik der angemessenen Vergüt[…]