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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund des Abbruchs der Versteigerung durch den Verkäufer

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OLG Jena – Az.: 7 U 399/13 – Urteil vom 15.01.2014

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu  vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Ju Jae-young /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines X.-Internet-Kaufvertrags. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Der Beklagte stellte am 24.05.2012 um 21:23 Uhr ein Angebot bei X. ein, seinen PKW VW Passat zu verkaufen, der laut Klägervortrag einen Wert von 5.250 EUR und laut Beklagtenvortrag einen solchen von 2.250 EUR hatte. Als Mindestgebot gab er 1 EUR ein und startete den Verkauf („Auktion“), der 10 Tage laufen sollte. Der Kläger nahm dieses Angebot um 21.33 Uhr – also 10 Minuten später – an und setzte ein Preisoberlimit von 555,55 EUR. Der Beklagte brach die „Auktion“ um 04:41 des Folgetags ab, somit rund 7 Stunden nach Auktionsbeginn. Der Kläger fragte um 04:49 Uhr in einer E-Mail nach dem Grund des Auktionsabbruchs. Der Beklagte teilte um 05:05 Uhr mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 EUR zahle. Um 09:43 Uhr bot der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug zum Kaufpreis von 4.500 EUR an.

In einer E-Mail vom 08.06.2012 erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er die Auktion wegen eines Tippfehlers beim Startgebot abgebrochen habe. Er habe statt 1 EUR 4.000 EUR eingeben wollen. Letztlich gab der Beklagte sein Fahrzeug anderweitig für 4.000 EUR in Zahlung.

Der Beklagte hat behauptet, er habe sich beim Startpreis vertippt und statt 1 EUR 4.000 EUR eingeben wollen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat beantr[…]


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