AG Hamburg – Az.: 22a C 100/13 – Urteil vom 30.01.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf die Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Interessenvertretung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auf der Internetseite der Beklagten „…“.
Auf dieser Internetseite hielt die Beklagte unter der Überschrift „… den Job weg“ einen Artikel zum Abruf bereit, in dem es unter anderem heißt:
„Zuvor hatte der neu gegründete … starkes Interesse an … geäußert, sogar in Düsseldorf mit dem vereinslosen … verhandelt.“
und
„In Leverkusen verdiente der 98-malige Nationalspieler rund 6,5 Mio. Euro pro Jahr. Sydney konnte … nach BILD-Informationen aber nur rund 2.000.000 Jahresgehalt bieten.“
Der Kläger verlangte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2012 unter anderem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 abgab.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Unterlassungserklärung an und überreichten ihre gemäß den §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro bemessene Honorarnote, die einen Rechnungsbetrag von 1376,83 Euro inklusive Mehrwertsteuer aufwies. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 775,64 Euro. Jede weitere Zahlung lehnte sie ab. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung der ihm in Höhe des Differenzbetrages persönlich entstandenen Anwaltskosten.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die in Ansatz gebrachte 1,5 Gebühr sei angemessen, da Pressesachen regelmäßig eine schwierige Materie beträfen, deren Bearbeitung bei einem durchschnittlichen Rechtsanwalt nicht vorauszusetzende Spezialkenntnisse erfordere. Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen verwiesen.
Durch Hinweisbeschluss vom 19.06.2013 machte das erkennende Gericht darauf aufmerksam, dass es sich für örtlich unzuständig halte. Die von dem Kläger vorgenommene Auslegung des § 32 ZPO führe zu einer Ausweitung der örtlich zuständigen Gerichte auf eine unübersehbare Zahl und damit letztendlich zu einer willkür[…]