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Streitwertbemessung – Unterlassungsanspruch bei unerwünschter Email-Werbung

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OLG Braunschweig – Az.: 2 W 11/14 – Beschluss vom 10.02.2014

Auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2013 zu Ziffer 2. geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung unerwünschter Email-Werbung in Anspruch genommen. Der Verfügungsklägerin war am 11. September 2013 von dem Verfügungsbeklagten eine E-mail zugegangen, in der dieser einlud, sich an einem Netzwerk zu beteiligen. Ferner gab es einen Werbeteil, in dem es hieß „L Hinein in den Google-Lift und rauf auf die 1 mit X.online.de (Sie wollen ganz nach oben. Ich bringe Sie hin!)“. Weder bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien des Verfahrens noch hat eine Einwilligung der Verfügungsklägerin zur Zusendung der E-mail vorgelegen. Den Streitwert des Verfahrens hat das Landgericht entsprechend den Vorstellungen der Verfügungsklägerin auf 6.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Verfügungsbeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 500,00 € begehrt, denn die E-mail habe die Betriebsabläufe der Verfügungsklägerin nicht nennenswert beeinträchtigt und der Löschungsaufwand sei gering gewesen. Es habe sich auch nicht primär um eine Werbeemail, sondern um eine Einladung in das soziale Netzwerk X gehandelt. Die Verfügungsklägerin hält den festgesetzten Wert für angemessen. Zu berücksichtigen sei, dass der Nachahmungseffekt sehr groß sei, da die Versendung von Werbemails besonders kostengünstig sei. Es dürfe nicht nur der Einzelfall betrachtet werden, sondern es müsse das Massenphänomen „Emailwerbung“ und die einzelne E-mail als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufgefasst werden.

Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Wird eine Unterlassung wegen unerwünschter E-mail Werbung begehrt, dann richtet sich der Streitwert des Verfahrens allein nach dem Interesse des Betr[…]


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