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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abo-Fallen im Internet – Hinweispflicht auf Kosten

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 U 186/07
Urteil vom 04.12.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-8 O 36/07

Gründe:
I.
Die Beklagte zu 1), deren Direktor zur Zeit der beanstandeten Zuwiderhandlungen der Beklagte zu 2) war, bot im Internet unter „….com“ und „….com“ Grafiken zum Download bzw. den Zugang zu über 2.000 Gedichten an. Wegen der Gestaltung der Internetauftritte in der von dem Kläger beanstandeten Fassung und des Inhalts der zugehörigen AGB wird auf die Anlagen K 2a (Bl. 18 f. d.A.), K 2b (Bl. 20 f. d.A.) und K 3 (Bl. 22 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (39,95 EUR für drei Monate) und wegen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem beansprucht er von der Beklagten zu 1) Erstattung der Abmahnkosten und – im Wege der Stufenklage – Herausgabe des infolge der unzulänglichen Preisangabe erlangten Gewinns gemäß § 10 UWG.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 223 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.09.2007, der beim Landgericht am späten Abend des gleichen Tages per Telefax einging, den Klageanspruch anerkannt hat. Der Kammer ist dieser Schriftsatz erst nach Verkündung des Urteils am 05.09.2007 vorgelegt worden.

Das Landgericht hat die Beklagten – die Beklagte zu 1) durch streitiges Urteil und den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil – unter Abweisung der weitergehenden Unterlassungsanträge (Anträge zu I.) verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2a und/oder in der Anlage K 2b;
und/oder
2. in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden u[…]


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