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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 W 10/08
Beschluss vom 22.01.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-3 O 526/07
Leitsatz:
Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erbringt in rechtlich zulässiger Weise pornographische Leistungen über das Internet. Die Antragsgegnerin zu 1), zu deren Vorstand der Antragsgegner zu 2) gehört, bietet als sogenannter Access-Provider ihren Kunden gegen Entgelt den Zugang zum Internet an.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass auf zwei Webseiten der Suchmaschine „google“ pornographische und tierpornographische Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden konnten. Sie verlangt deswegen von den Antragsgegnern im [...] Weiterlesen
“Internet-Provider haftet nicht für wettbewerbswidrigen Inhalt von Webseiten”