Landgericht Köln
Az.: 28 O 468/06
Urteil vom 20.12.2006
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2006 (Az: 28 O 468/06) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin betreibt – insoweit von dem Verfügungsbeklagten bestritten – das Fotostudio C. Sie arbeitet zusammen mit ihrem Mann, dem Fotografen Benjamin C. Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und IT-Berater. Er unterhält zwei Websites, u.a. die Website http://www.XXX.
Am 25.08.2006 begab sich der Verfügungsbeklagte in das Geschäftslokal der Verfügungsklägerin und ließ von der Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin, der Zeugin X, Fotos von sich anfertigen. Die Einzelheiten der Beauftragung sind zwischen den Parteien streitig. Der Verfügungsbeklagte zahlte 44,50 € nebst 30 € für eine CD-ROM mit den Fotos.
Am 18.09.2006 bemerkte die Zeugin X, dass der Verfügungsbeklagte eines der von ihr gefertigten Fotos auf der Internetseite http://www.XXXX öffentlich zugänglich machte. Der Verfügungsbeklagte wurde daraufhin zunächst telefonisch, sodann mit Schreiben vom 28.09.2006 abgemahnt. Der Verfügungsbeklagte entfernte das Foto von der vorgenannten Internetseite, gab jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Fotos gegen den Verfügungsbeklagten zu haben. Sie behauptet, der Verfügungsbeklagte habe gegenüber der Zeugin X die Erstellung eines Bewerbungsfotos in Auftrag gegeben. Von einer anderweitigen Nutzung sei nicht gesprochen worden. Die Zeugin habe sodann das Bewerbungsfoto als ein Motiv in zwölf Bildern angefertigt.
Die Verfügungsklägerin hat ursprünglich beantragt, es dem Antragsgegner bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, das nachfolgend wiedergegebene Foto des Antragsgegners über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie es im Internetauftritt http://www.XXX unter http://www.XXXX geschehen ist.
Antra[…]