BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 228/03
Urteil vom 20.07.2006
Vorinstanzen:
LG München I, Az.: 33 O 16105/02, Urteil vom 05.03.2003
OLG München, Az.: 29 U 2681/03, Urteil vom 11.09.2003
Leitsätze:
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt, dessen Eingangsseite mit dem Titel „Ä. – Das Online-Magazin für Arzt und Patient“ überschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist:
Unter der Rubrik „Leser-Service“ können Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden.
Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erhält der Nutzer durch einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link „Kontakt“ und durch Anklicken des weiteren Links „Impressum“ auf der sich anschließend öffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die weiteren Links auf: „Ä.-Redaktion“, „Vertrieb/Abos“, „Anzeigenverkauf“, „Pharmakommunikation“, „Der Verla[…]