LG Bochum
Az.: 9 S 166/12
Urteil vom 18.12.2012
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer ebay-Auktion des Beklagten geltend.
Dieser stellte unter seinem Pseudonym „…“ am 25.7.2011 einen PKW der Marke Mercedes Benz, A 140 für 10 Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1,- € ein. Unter den Artikelmerkmalen war unter dem Punkt „Komfortausstattung“ angegeben, dass der Wagen über eine Zentralverriegelung verfüge. In der Artikelbeschreibung wurde auf kleinere Mängel wie Kratzer hingewiesen.
Die für die streitgegenständliche Auktion maßgeblichen AGB von ebay enthielten in § 10 Nr. 1 folgende Regelung:
„…Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mietglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.“
Darüber hinaus waren auf der Website von ebay Hinweise zum Aktionsablauf einsehbar. Darin hieß es unter anderem unter der Rubrik „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“:
„Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder e[…]