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Rechtsanwälte Kotz GbR

Domain-Parking – Markennamenverletzung – Schadensersatz

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Landgericht Düsseldorf
Az.: 2a O 212/07
Urteil vom 13.02.2008

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine weltweit bekannte Domainbörse. Ein Geschäftsmodell der Klägerin ist das sog. Domain-Parking. Dieses Geschäftsmodell liefert die Grundlage für den Streit der Parteien. Es ermöglicht Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform der Klägerin zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung, sog. sponsored links, zu erzielen. Durch das Setzen sog. Keywords werden automatisch sponsored links passend zu dem Keyword auf die Webseite der Domain eingeblendet, wobei dieser Automatismus auf einer geschäftlichen Vereinbarung der Klägerin mit der Firma google beruht. Es handelt sich bei den sponsored links um von dritter Seite bei der Firma google angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen.
Die Beklagte ist eine Gärtnerei mit einem großen Versandhaus. Sie tritt unter der Domain XXXXXXXX.de auf und vertreibt hierunter einen großen Fachhandel für den Garten- und Wohnbedarf sowie gärtnerische Fachliteratur. Die Beklagte ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken im Zusammenhang mit XXXXXXX, u.a. auch der Wortmarken XXXXXXXX und „Gärtner PXXXXXX“.
Mit Schreiben vom 28.06.2007 forderte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf ihre Markenrechte, die bei der Klägerin geparkte Domain „XXXXXXX.de“ aus ihrem Parking-Programm zu nehmen, Auskunft zu geben über Art, Umfang und Dauer der einschlägigen Werbemaßnahmen, sich zu verpflichten, den der Beklagten entstandenen Marken- und Firmennamenverletzungsschaden zu ersetzen sowie sich zu verpflichten, die durch die Abfassung dieses Schreibens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen. Wegen der konkreten Formulierung dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2, Bl. 18 Gerichtsakte, verwiesen.


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