Landgericht Karlsruhe- Az.: Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07 – Urteil vom 28.09.2007
Leitsätze:
Zur Frage der Strafbarkeit des Käufers bei einer Versteigerung in eBay wegen Hehlerei aufgrund des Kaufs von Hehlerware.
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 26. Juni 2007 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Vorab-Informationen zum Straftatbestand der Hehlerei
Hehlerei im StGB
Gem. § 259 StGB liegt Hehlerei vor, wenn ein Objekt vorliegt, das aus einer rechtswidrigen Vortat einer anderen Person stammt. Dieses Objekt kann beispielsweise ein Diebesgut sein oder ein Unterschlagungsgegenstand.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch (StGB) § 259 Hehlerei
Strafe für Hehlerei
Gemäß § 259 StGB (siehe oben) wird bei Hehlerei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe fällig.
Vorsicht: Auch der Ankauf von Hehlerware kann strafbar sein
Sowohl der Kauf, als auch der Verkauf von Hehlerware kann strafbar sein. Jedoch wird ein vorsätzliches Handeln verlangt. Vorsatz ist hierbei der tatsächliche Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Was demnach heißt, dass eine Bestrafung nach § 259 StGB gegenüber einem ebay Käufer nur dann in Betracht kommt, wenn der designierte eBay Käufer Kenntnis über den Umstand hat oder haben könnte, dass es sich bei der entsprechende Ware auf die er oder sie bietet oder geboten hat um Hehler[…]