AG Hamburg-Wandsbek
Az: 716a C 354/11
Urteil vom 13.01.2012
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az:11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 518,70 € festgesetzt, § 43 I GKG.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az: 11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 war aufzuheben und die zulässige Klage abzuweisen. Denn der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten die geltendgemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 518,70 € (13 x 39,90 €) nicht zu.
I.
Der Beklagte bestellte am 20.12.2009 die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die diese per Kaufbestätigungsmail vom gleichen Tag annahm. Dadurch war zunächst ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Über die Behauptung des Beklagten, er habe noch am selben Tag der Anmeldung über das Kontaktformular der Klägerin den Vertrag gekündigt, brauchte kein Beweis erhoben zu werden. Denn jedenfalls hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2011 den Widerruf wirksam erklärt.
Die Widerrufsfrist betrug bei vorliegendem Vertrag gemäß § 355 II BGB 14 Tage, da der Beklagte bei Vertragsschluss (= Zugang der Kaufbestätigungsmail der Klägerin) die Widerrufsbelehrung in Textform erhielt. Allerdings begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, da die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht den Anforderungen der §§ 360 I Ziffer 4, 312 d II BGB entsprach. In der Widerrufsbelehrung der Klägerin heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung.“ Tatsächlich beginnt die Widerrufsfrist jedoch gemäß § 312 d II BGB frühestens mit Vertragsschluss. Dies gerade ergibt sich nicht aus der Widerrufsbelehrung der Klägerin. Ob vorliegend oder üblicherweise bei der Klägerin der Erhalt der Belehrung in Textform mit dem Vertragsschluss zusammen fällt, ist unbe[…]