vgl. auch Internetauktion: „Lug und Betrug bei eBay“ – Internetversteigerungen: Probleme und Rechte
Auch bei Internetauktionen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zum Kaufrecht sowie die Regelungen zum Fernabsatz- und zum Verbrauchsgüterkauf.
1. Allgemein – zustande kommen des Kaufvertrages bei Internetauktionen:
Nach mittlerweile anerkannter Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2002, 363; OLG Hamm NJW 2001, 1142) stellt der bei einem Internetauktionshaus (z.B. bei eBay) eingestellte Angebotstext ein Angebot oder eine antizipierte Annahme des Einstellers dar. Der Kaufvertrag kommt wirksam mit dem Bieter zustande, der bei Ablauf der „Auktion“ das höchste Gebot abgegeben hat. Die Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen zwischen Versteigerer (z.B. eBay) und dem Verkäufer „mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande“ verstößt auch nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Verstoß gegen § 307 BGB) und ist daher wirksam.
Haben Sie Probleme mit einer Auktion im Internet? Dann wenden Sie sich an unsere Experten und erfahren alles zu Ihren Rechten bei Internetauktionen. Fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
2. Widerrufs- und Rückgaberechte bei Internetauktionen nach dem Fernabsatzgesetz?
Bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b BGB steht einem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
a. Fernabsatzverträge sind gem. § 312 b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (gem. § 14 BGB) und einem Verbraucher (gem. § 13 BGB) über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (z.B. über das Internet). Ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zum Zwecke des privaten Konsums abschließt. Problemat[…]