AG Nürtingen
Az: 11 C 1881/11
Urteil vom 16.01.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.07.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Nebenkosten (vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten) in Höhe von 70,20 € zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: 578,00 €.
Tatbestand
Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 „Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge“ von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 € (zwischen den Parteien unstreitiger Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 € abzüglich Kaufpreis von 1,00 €) da der Beklagte sich weigerte, den vom Kläger als abgeschlossen angesehenen Kaufvertrag zu erfüllen.
Gegenstand der Klage sind ebenfalls Verzugszinsen ab 16.07.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 €.
Unstreitig bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de die genannten Reifen mit Felgen beginnend am 05.02.2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an.
Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 mitteleuropäischer Zeit beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest – Höchstbietender mit 1,00 €.
Der Kläger forderte den Beklagten zur Übersendung seiner Kontoinformationen auf, damit der Kläger den Kaufpreis überweisen konnte. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertra[…]