Landgericht Koblenz
Az: 10 O 101/04
Verkündet am: 05.11.2004
In dem Rechtsstreit hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Internetzugängen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Von … allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
b) Der Kunde stellt von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht resultieren.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale und mit Wirkung zum 01 Januar 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamtes eingetragen worden.
Die Beklagte vertreibt Internet-Zugänge und verwendet in diesem Zusammenhang die im Klageantrag angegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, worauf hin diese die streitgegenständlichen Klauseln mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 als rechtmäßig verteidigte. Auch in der weiteren vorprozessualen Korrespondenz verteidigte die Beklagte die Klauseln als rechtmäßig.
Die Klägerin ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln seien wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5 b), 308 Nr. 7 b) BGB rechtswidrig. Nach dem Wortlaut dieser Klauseln müsse der jeweilige Vertragspartner der Beklagten auch bei schuldlosem Handeln sämtliche Kosten überneh[…]