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Gericht entscheidet: Thermenwartungskosten können auf Mieter umgelegt werden
Das Amtsgericht Wennigsen entschied, dass ein Vermieter berechtigt ist, die Kosten für notwendige Thermenwartungen, trotz einer Vereinbarung von 0 Euro Vorauszahlungen, von einem Mieter zurückzufordern, da diese Kosten gemäß Mietvertrag umlagefähig sind und die Wartungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit notwendig sind. Zudem wurde eine Mietpreiserhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen durch den Einbau energieeffizienterer Fenster als rechtmäßig bestätigt.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 41/23 Thermenwartungskosten – eine heikle Rechtsmaterie
Die Aufteilung von Nebenkosten im Mietverhältnis ist oftmals Anlass für Konflikte zwischen Vermieter und Mieter. Besonders die Thermenwartungskosten stellen ein wiederkehrendes Streitthema dar. Wer hat diese Kosten letztendlich zu tragen? Der Mietvertrag gibt hier Aufschluss, ist jedoch [...] Weiterlesen
“Thermenwartungskosten auf Mieter übertragbar?”