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LG München – Az.: 28 U 3980/18 Bau – Verfügung vom 30.01.2020
Der Senat beabsichtigt, die Berufung (en) gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 12.10.2018, Az. 3 O 5590/13 Arch, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.
Gründe
A – Endurteil des Landgerichts
Das Landgericht hat die auf bezifferten Schadensersatz bzw. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem Planungsvertrag betreffend das Bauvorhaben “Casino des [...] Weiterlesen
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