Eine Eigentümergemeinschaft kämpft gegen Baumängel, doch die Pleite des Bauträgers droht den Fall zu kippen. Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab, da die Forderungen der WEG im Insolvenzverfahren der Baufirma landeten. Nun stehen die Eigentümer vor einem Scherbenhaufen und müssen um ihre Ansprüche bangen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OH 15/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hat ein Beweisverfahren gegen die Bauträgerin wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum eingeleitet. Ein Insolvenzverfahren wurde gegen die Antragsgegnerin, die Bauträgerin, eröffnet. Die Streithelferin wollte, dass der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, was jedoch abgelehnt wurde. Der Antrag der Streithelferin wurde als unzulässig erachtet, da er im Widerspruch zum Willen der Insolvenzverwalterin der Antragsgegnerin stand. Das Gericht argumentierte, dass der Streithelfer nicht gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei agieren dürfe. Ein weiteres Argument gegen die Zulässigkeit des Antrags war das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Streithelferin. Aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens ist das Verfahren nach § 494a ZPO unterbrochen. Die Entscheidung betont, dass klar definierte Verfahrensregeln und Abstimmungen zwischen den Parteien im Insolvenzfall entscheidend sind. Die Auswirkungen der Entscheidung unterstreichen die Bedeutung einer klaren Kommunikation und Koordination mit dem Insolvenzverwalter in rechtlichen Angelegenheiten. Zivilprozessrecht: Beweisverfahren und Insolvenzantrag im Fokus eines Urteils Im Zivilprozessrecht spielt das selbstständige Beweisverfahren eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es darum geht, Beweissicherung für zukünftige Klageverfahren zu gewährleisten. In Situationen, in denen der Antragsteller insolvent ist, kann es besonders herausfordernd werden, da der Insolvenzantrag die Nachweisführung und die Beweisaufnahme
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG MÜNSTER Az.: 16 B 814/09 Beschluss vom 20.01.2010 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen […]