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LG Mainz – Az.: 3 Qs 29/19 – Beschluss vom 08.07.2019
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft … vom 27.06.2019 gegen den Beschluss des Amtsgericht … – Ermittlungsrichter – vom 26.06.2019 (409 Gs 1776/19 – 1779/19) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen I-III BtMG.
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen fasste der Beschuldigte spätestens im Januar 2019 den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden [...] Weiterlesen
“Telekommunikationsüberwachung gegenüber unverdächtigen Dritten wegen Betäubungsmitteldelikt”