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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhängung  Jugendstrafe wegen fortgesetzter Begehung von Ladendiebstählen

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AG Rudolstadt – Az.: 357 Js 3706/12 – 1 Ls jug – Beschluss vom 12.04.2012

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera vom 29.02.2012 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – Pößneck eröffnet.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Gera erhob gegen den heranwachsenden Angeklagten unter dem 29.02.2012 Anklage wegen Diebstahls bei dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rudolstadt. Ihm wird zur Last gelegt, am 23.01.2012 gegen 11.00 Uhr in den Geschäftsräumen des Selbstbedienungsmarkts der Firma „Kaufland“ in der H.straße in G. im Beisein der jungen Volljährigen Jenny T. zwei Flaschen Pfefferminzlikör und ein Milchgetränk zum Gesamtverkaufspreis von 4,39 Euro entwendet zu haben, indem er die alkoholischen Getränke in einem mitgeführten Rucksack verstaute sowie das Milchgetränk in den Geschäftsräumen aus der geöffneten Verpackung trank und anschließend den Kassenbereich ohne Bezahlung passierte.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Zum Jugendschöffengericht (§ 40 Abs. 1 JGG) ist die Anklage zu erheben, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe gleich welcher Höhe oder die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder – was hier offensichtlich ausscheidet – wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHSt 11, 169, 170; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 7). Aus dem Begriff der schädlichen Neigungen läßt sich demnach entnehmen, daß die Erziehungsstrafe dem Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Jugendlichen dienen soll. Erforderlich ist also eine negative Kriminalprognose im Sinne einer persönlichkeitsspezifischen Rückf[…]


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