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Wiederaufnahmeverfahren – Anforderungen an die Begründung des Wiederaufnahmeantrags

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KG Berlin – Az.: 3 Ws 213/12 – 141 AR 190/12 – Beschluss vom 18.04.2012

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 wegen Untreue unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 5. Oktober 2011 wegen formeller Mängel des von dem Verurteilten gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens dessen sofortige Beschwerde gegen den diesen und den ebenfalls gestellten Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren verwerfenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. August 2011 zurückgewiesen hat, hat der Verurteilte aus denselben Gründen, nunmehr jedoch mittels der von seinem Verteidiger unterzeichneten Antragsschrift vom 14. Oktober 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 BVerfGG beantragt.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag durch den am 1. März 2012 zugestellten Beschluss vom 27. Februar 2012 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am selben Tage eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 5. März 2012

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen, denn sie wahrt die mit der Zustellung des angefochtenen Beschluss in Lauf gesetzte Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO. Sie ist jedoch unbegründet. Die Strafkammer hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte stützt sein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Vorschrift § 79 Abs. 1 BVerfGG. Systematisch wird in dieser Vorschrift eine Ergänzung der in der Strafprozessordnung geregelten Wiederaufnahmegründe quasi als „Nr. 7“ gesehen (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, Kommentar zum BVerfGG, Stand Sept. 2011; § 79 Rdn. 25), womit dieses absolute Wiederaufnahmerecht den dort geregelten Gründen gleich gestellt wird. Folgerichtig wird daher die in § 79 Abs. 1 BVerfGG enthaltene Verweisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung so verstanden, dass zwar nicht die dort aufgestellten sachlichen, wohl aber die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., vor § 359 Rdn.165 f; Schmidt in Karlsruher Kommentar, StPO 6.Aufl., vor § 359 Rdn. 21; Pfeiffer, StPO 5[…]


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