Feststellungsumfang bei Schuldspruch
OLG Dresden – Az.: 2 Ss 9/12 – Beschluss vom 10.02.2012
1. Auf die Revisionen des Angeklagten werden
a) das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04. Oktober 2011 (Az.: 7 Ns 740 Js 43234/10) mit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben
und
b) das Urteil desselben Gerichts vom 21. September 2011 (Az.: 3 Ns 740 Js 24236/10) aufgehoben
aa) soweit der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde (Tat vom 14. April 2010),
bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Am 04. April 2011 hat das Amtsgericht Chemnitz den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von – unter Außerachtlassung des § 39 StGB – „dreizehn Monaten“ verurteilt.
Seine hiergegen eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung, die sich allein gegen die Versagung der Bewährungsmöglichkeit gewendet hatte, verwarf das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 21. September 2011 (Az.: 3 Ns 740 Js 24236/10).
2. Desweiteren hat das Amtsgericht Chemnitz den Angeklagten am 14. April 2011 wegen „Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Chemnitz am 04. Oktober 2011 als unbegründet „zurückgewiesen“ (Az.: 7 Ns 740 Js 43234/10).
3. Gegen beide Berufungsurteile richten sich die rechtzeitig eingelegten Revisionen des Angeklagten, der jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision gegen das Urteil vom 04. April 2011 als unbegründet zu verwerfen sowie das Urteil vom 14. April 2011 auf di[…]