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Rechtsanwaltsvergütung – Termindauer als Grundlage für die Bemessung der Terminsgebühr

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LG Koblenz – Az.: 10 Qs 26/12 – Beschluss vom 22.05.2012

1. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 09.03.2012 -2020 Js 60.704/10 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verteidiger.

3. Wert des Beschwerdegegenstandes: 238,00 €.
Gründe
I.

In dem Verfahren 2020 Js 60.704/10 erließ das Amtsgericht Westerburg am 24.02.2011 einen Strafbefehl, durch den gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,– € sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt wurde.

Nachdem der anwaltlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, fanden in dieser Sache folgende Hauptverhandlungstermine vor dem Amtsgericht Westerburg statt:

 

1. am 18.05.2011 von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr,

2. am 05.10.2011 von 10:40 Uhr bis 11:05 Uhr und

3. am 27.12.2011 von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr.

In dem Termin vom 27.12.2012 wurde der Angeklagte freigesprochen. In diesem rechtskräftigen Urteil traf das Amtsgericht zudem eine Kostengrundentscheidung, nach der die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat.

Mit Abtretungserklärung ebenfalls vom 27.12.2011 trat der freigesprochenen Beschuldigte seine Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse an den Verteidiger Rechtsanwalt … ab.

Dieser beantragte am 03.02.2012 -Eingang bei Gericht- die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.688,02 € zuzüglich Zinsen festzusetzen. In dem geltend gemachten Betrag waren drei Terminsgebühren -4108 VV- jeweils in Höhe der Mittelgebühr von 230,– € enthalten.

Mit Beschluss vom 09.03.2012 setzte der Rechtspfleger beim Amtsgerichts Westerburg die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf lediglich 1.450,02 € fest. Die vorgenommenen Absetzungen resultierten daraus, dass der Rechtspfleger die drei als Terminsgebühr geltend gemachten Mittelgebühren nicht anerkannte und insoweit lediglich Gebühren von 175,– €, 165,– € und 150,– € zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zubilligte.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger am 26.03.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zu verwerfen. Eine weitergehende Stellungnahme zu der Beschwerde hat er nicht abgegeben.

II[…]


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