OLG Koblenz – Az.: 7 WF 257/20 – Beschluss vom 25.05.2020
In der Familiensache wegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten hat der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 25.05.2020 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Kreuznach vom 11.03.2020, Aktenzeichen pp., wird aufgehoben und der Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Familiengericht (Rechtspflegerin) hat mit dem angefochtenen Beschluss ohne vorherige Anhörung der Eltern auf Antrag bzw. Anregung des bereits in den Aufgabenbereichen „Aufenthaltsbestimmung, Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff SGB VIII“ für die betroffenen Kinder als Ergänzungspfleger tätigen Stadtjugendamtes Bad Kreuznach vom 14.02.2020 dieses auch für ein nicht näher bezeichnetes Ermittlungsverfahren gegen deren Vater als Ergänzungspfleger hinsichtlich der Aufgabenkreise „Vernehmung, Entgegennahme von Zeugenladungen, Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts“ bestellt. Anlass dieses Ermittlungsverfahrens war die Verletzung der Mutter in der Silvesternacht 2019/2020. Das Jugendamt geht in seiner Antragsbegründung davon aus, dass der Vater dabei im Zuge eines Streits die Mutter absichtlich vom Balkon im 1. Stock gestoßen habe.
Gegen die angeordnete Ergänzungspflegschaft wenden sich beide Elternteile unabhängig voneinander.
Die Eltern machen unter anderem geltend, dass das Jugendamt für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft bezüglich des gegen den Vater eingeleiteten Ermittlungsverfahrens schon nicht antragsbefugt sei. Auch sei das erwähnte Strafverfahren bereits mit Verfügung vom 10.02.2020 seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Aus der Anhörung der Kinder in dem Sorgerechtsverfahren pp. ergebe sich zudem, dass diese von dem dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfall nichts mitbekommen hätten und auch nich[…]