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Akteneinsichtsrecht – Anspruch auf Überlassung von Kopien aufgezeichneter Telefonate

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 146/12 – Beschluss vom 29.05.2012

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird die Anordnung des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Offenburg vom 14.05.2012, den Verteidigern jeweils sämtliche im vorliegenden Ermittlungskomplex im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichneten Audiodateien auf Datenträgern zu überlassen, aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Andrei Korzhyts/Shutterstock.com

Am 25.04.2012 begann gegen die vier Angeklagten die erste Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg wegen des Vorwurfs insbesondere der Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Durch einen der Verteidiger wurde in der Sitzung beantragt, die Hauptverhandlung bis zum 09.05.2012 zu unterbrechen, damit  zur sachgemäßen Verteidigung insbesondere Einsicht in die kompletten Unterlagen aus der Telefonüberwachung und sämtliche Aufzeichnungen aus dem überwachten Pkw  genommen werden könne. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung bis zum 09.05.2012. Noch am 25.04.2012 beauftragte er die ermittlungsführenden Kriminalbeamten mit der Abklärung, ob die im Rahmen der TKÜ-Maßnahmen gefertigten Aufnahmen in Form von Audiodateien zur Verfügung gestellt werden könnten. Zudem sicherte die Polizei dem Gericht zu, die TKÜ-Maßnahmen bezüglich sämtlicher bereits gefertigter Protokolle in den kommenden Tagen als Daten-CD ebenso zur Verfügung zu stellen wie die Audiodateien bezüglich der Pkw-Innenraumüberwachung des Angeklagten M. S.. Mit Verfügung vom 30.04.2012 stellte der Vorsitzende den Verteidigern Kopien der von der Kriminalpolizei bereitgestellten Datenträger der PKW-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs  zur Verfügung. Mit weiterer Verfügung vom 04.05.2011 teilte der Vorsitzende sämtlichen Verteidigern per Fax mit, dass für diese – grundsätzlich auch im Beisein der jeweiligen Angeklagten – die Möglichkeit bestehe, den gesamten Audiodatenbestand werktags zwischen 8.30 und 17.00 Uhr in den Diensträumen der Kriminalpolizei Offenburg anzuhören. Hinsichtlich der Audiodateien, die die Krimin[…]


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