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Beweiswürdigung – Berechnung der Blutalkoholkonzentration

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KG Berlin – Az.: (4) 121 Ss 57/12 (86/12) – Beschluss vom 12.04.2012

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat (vorläufig) Erfolg.

1. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht die folgenden Feststellungen getroffen:

Am 1. März 2011 setzte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte gegen 21:30 Uhr zu seinen Bekannten N., S. und P., die in einer Gaststätte Skat spielten. Während eines Spiels machte der Angeklagte S. und P. darauf aufmerksam, dass sich ihr Mitspieler N. überreizt hatte. Dieser reagierte erbost, warf die Karten durcheinander und begab sich zur Toilette. Sodann kehrte er zurück und setzte sich. Der Angeklagte stand auf und schlug dem Zeugen N. ohne Vorwarnung zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Geschädigte eine Schädelprellung und Hämatome im Bereich der Augen erlitt.

Symbolfoto: Von StudioLaMagica/Shutterstock.com

Die Strafkammer hat angenommen, aufgrund seines Alkoholkonsums sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich gemindert gewesen. Hierzu hat sie Folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe angegeben, dass er zwischen 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr und dem Betreten der Gaststätte gegen 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr elf bis 14 Biere zu je 0,5 Liter sowie in der Gaststätte bis gegen 21:30 Uhr weitere sechs bis acht Biere zu je 0,5 Liter getrunken habe. Er habe sich erheblich alkoholisiert gefühlt, sei aber nicht „sturzbetrunken“ gewesen. Die Kammer hat weiterhin dargelegt, dass sie sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB der Hilfe eines Sachverständigen bedient habe, der anhand der vom Angeklagte[…]


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