LG Frankfurt – Az.: 5/24 Ns-3530 Js 202270/09 (21/10) – Urteil vom 29.02.2012
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, vom 11.1.2010, soweit es nicht in Folge der Beschränkung des Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist (Verurteilung wegen der Taten zu 1., 2. sowie 7. sowie der Schmerzensgeldzahlung) aufgehoben.
Die Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Verabreichen von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Es wird bestimmt, dass drei Monate Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 21, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG
Gründe
I.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Schöffengericht – verurteilte die Angeklagte am 11.1.2010 wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, davon einmal versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Amtsgericht sprach der Angeklagten darüber hinaus ein Berufsverbot von zwei Jahren aus und verurteilte sie zu einer Schmerzensgeldzahlung an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000,00 €.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Telefax ihres Verteidigers vom 14.1.2010 Berufung eingelegt. Mit Telefax ihres Verteidigers vom 19.1.2011 hat sie ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung am 29.2.2011 hat die Angeklagte klargestellt, dass sie mit dieser Beschränkung auch die Verurteilung zu der Schmerzensgeldzahlung angenommen hat.
In Folge der Beschränkung des Rechtsmittels ist die Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung sowie der Schuldspruch hinsichtlich der Taten zu 1., 2. und 7. des amtsgerichtlichen Urteils einschließlich der diesen tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Taten zu II. 3. bis 6. hat die Kammer die Beschränkung des Rechtsmittels jedoch für unwirksam erachtet. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der […]