Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeugenbeistand – Vertretung des Angeklagten durch einen Kollegen aus der Kanzlei des Beistands

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

AG Rudolstadt – Az.: 770 Js 21821/10 – 1 Ls – Beschluss vom 05.03.2012

Der Antrag des Zeugen Marcel P., ihm für die Dauer seiner Vernehmung Rechtsanwalt F. aus Greiz als Zeugenbeistand beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 68 b Abs. 2 Satz 1 StPO ist einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zur Seite zu stellen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Zeuge seine Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Zeuge sich einer tatsächlich und rechtlich schwierigen Situation gegenübersieht und daher die Gefahr besteht, daß er seine prozessualen Rechte nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 68 b Rn. 10; KMR-Neubeck, StPO, § 68 b Rn. 12). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestellung eines Zeugenbeistands als Ausnahmefall regelmäßig lediglich in außergewöhnlichen Situationen zur Anwendung kommen (vgl. Graf-Monka, StPO, § 68 b Rn. 5). Solche besonderen Umstände, die beim Anlegen eines objektiven Maßstabes die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so daß für die Bestellung eines Beistands vorliegend kein Raum ist. Daß hier Aussage gegen Aussage steht, ist für sich allein kein Grund für eine Beiordnung.

Im konkreten Einzelfall besorgt das Gericht desweiteren, daß eine Interessenkollision in der Person des Beistands vorliegt. Ein solcher Zielkonflikt im Sinne des § 68 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 StPO ist nicht nur, was vielmehr eine Selbstverständlichkeit darstellt, gegeben, wenn der anwaltlichen Beistand auch den im betreffenden Verfahren Beschuldigten berät (vgl. Radtke/Hohmann-Otte, StPO, § 68 b Rn. 7), sondern auch dann, wenn ein anderer Anwalt seines Strafverteidigerbüros den Angeklagten, der in dem zugrundeliegenden Fall ein gewichtiges Interesse an einer bestimmten Aussage des Zeugen hat, vertritt, so daß der gewählte Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint sowie unter diesen Umständen nicht sichergestellt ist, daß der Zeuge frei von Einflüssen Dritter seiner Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage nachkommen kann.

Das freie Recht des Zeugen, sich auf eigene Kosten der Hilfe eines, notwendigerweise anderen, Anwalts zu versichern (§ 68 b Abs. 1 StPO), bleibt unberührt.

 […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv