KG Berlin – Az.: (4) 1 Ss 441/11 (315/11) – Beschluss vom 22.12.2011
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 aufgehoben
a) im Fall 1 (Tat zu Lasten von S.) im Schuld- und Einzelstrafausspruch, wobei die zugehörigen Feststellungen zum Tatablauf jedoch bestehen bleiben;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 22. Februar 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 verworfen. Gegen die Verwerfung seines Rechtsmittels wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen vorläufigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Symbolfoto: Von Altrendo Images/Shutterstock.com1. Nach den zu Fall 1 getroffen Feststellungen „rammte“ der Angeklagte dem Geschädigten S. „unvermittelt und überraschend“ seinen Kopf „auf die Nase“ (so genannte „Kopfnuss“), wodurch die Nase des Geschädigten zu bluten begann und ihm „schwarz vor Augen“ wurde. Durch den Angriff erlitt er eine Nasenbeinfraktur, die operativ versorgt werden musste. Zwei Wochen lang musste die Nase mit Plastikschienen stabilisiert werden. In der rechtlichen Würdigung des Urteils wird ausgeführt, die „Kopfnuss“ sei „kraftvoll“ ausgeführt worden.
a) Die bisherigen Feststellungen tragen die Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, nicht jedoch die einer gefährlichen Körperverletzung in der Tatbestandsvariante einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wie es das Landgericht angenommen hat[…]