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Überprüfung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

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OLG Celle – Az.: 2 VAs 2/12 – Beschluss vom 16.04.2012

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.

2. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

3. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von FOTOKITA/Shutterstock.com

Die Polizeidirektion H. ordnete am 20.01.2012 an, dass der Antragsteller, gegen den die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung führt, auf Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erkennungsdienstlich zu behandeln ist. Diese Anordnung stützt die Polizeidirektion H. darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und strafbares Verhalten auch in Zukunft von ihm zu erwarten sei. Gegen diese Anordnung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 23 EGGVG, mit dem er geltend macht, die angeordnete Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Er ist der Auffassung, zur Abwehr der angeordneten Maßnahme sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr mit präventivem Charakter handele.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Meinung, dass gegen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei und hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.

a) Nach § 23 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstiger Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten in bestimmten Rechtsgebieten, darunter dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Die Vorschrift erfasst jedoch nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2011, 710 f. -juris). Aus dem Regelungsbereich des § 81 b StPO gehören hierzu lediglich die nach der 1. Alternative dieser Vorschrift anzuordnenden Maßnahmen, die der Durchführung des Strafverfahrens gegen[…]


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